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§ 11d KAKuG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.8.2000

Fortbildung des nichtärztlichen Personals

§ 11d.

Die Träger von Krankenanstalten haben sicherzustellen, daß eine regelmäßige Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen der medizinisch-technischen Dienste sowie des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals gewährleistet ist.

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