3a. Abschnitt
Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik und Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen
§ 11a.
(1) Zum Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik sind Personen zuzulassen, die
- 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- 2. die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 erfüllen.
(1a) Zum Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe sind Personen zuzulassen, die
- 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- 2. die allgemeine Universitätsreife erlangt haben und
- 3. die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 erfüllen.
(2) § 5 gilt sinngemäß.
(3) Die Hochschulkollegien haben nach den Anforderungen des Curriculums durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Abs. 1 Z 2 sowie zum Aufnahmeverfahren zu treffen. § 3 Abs. 3 Z 1 findet hinsichtlich der Anforderungen an die persönliche und leistungsbezogene Eignung Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018
Gesetzesnummer
20005333
Dokumentnummer
NOR40205034
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