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§ 11a AWG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.2023

Transparenz zur Vermeidung der Lebensmittelverschwendung

§ 11a.

(1) Lebensmitteleinzelhändler mit mindestens einer Verkaufsstelle über 400m2 oder mit mindestens fünf Verkaufsstellen und buchführungspflichtige Lebensmittelgroßhändler haben pro Kalenderquartal bis spätestens zum 10. des zweitfolgenden Monats folgende Daten zu melden:

  1. a) die Masse der Lebensmittel, die unentgeltlich zum menschlichen Verzehr weitergegeben wurden (in Kilogramm Nettogewicht);
  2. b) die Masse der Lebensmittel, die als Abfall weitergegeben wurden (in Kilogramm Nettogewicht), sofern möglich untergliedert nach Warengruppen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40253089

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