§ 11 Wohnbauförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 22.9.1989

§ 11
Zuschüsse zum Schuldendienst

Zuschüsse zum Schuldendienst dürfen bis zu einer Darlehenshöhe von höchstens 60 v.H. der Erneuerungskosten gewährt werden. Sie können in unterschiedlicher Höhe und Dauer je nach der Erhaltungswürdigkeit des Hauses, der Höhe der Erneuerungs- und Ankaufskosten und der Dauer des Eigentums am geförderten Wohnraum festgelegt werden.

04.10.2016

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