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§ 11 Wohnbauförderungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.4.2015

§ 11*)
Förderungskredite, Zuschüsse zum Schuldendienst
und Einmalzuschüsse

Die Förderungshöhe ist anhand der anrechenbaren Erneuerungskosten zu ermitteln; sie kann unter Berücksichtigung der anrechenbaren Erneuerungskosten in Fördersätzen je anrechenbarer Nutzfläche oder in Relation zu einer anderen geeigneten Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 lit. f) festgelegt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2002, 17/2015

10.12.2015

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