§ 11.
Ist die Einrichtung von Betrieben jeglicher Art in der Abrechnung des Nederlandse Beheersinstituut nicht angeführt worden, weil der Betrieb vom Nederlandse Beheersinstituut nicht, tatsächlich in Verwaltung genommen worden ist, so ist für die Einrichtung ein Pauschalsatz von 3000 Hollandgulden anzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Gesetzesnummer
20010366
Dokumentnummer
NOR40208773
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