§ 10.
Ist im Zuge der Abrechnung vom Nederlandse Beheersinstituut für das Vermögen oder für einen wesentlichen Bestandteil desselben ein Wert angenommen oder angegeben worden, der höher ist als der durch die Liquidierung entstandene Roherlös, so ist der Unterschied als Verlust zu berücksichtigen, soweit nicht vom Geschädigten selbst eingegangene bezügliche Verpflichtungen vom Wert abzuziehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Gesetzesnummer
20010366
Dokumentnummer
NOR40208772
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