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§ 11 UWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

1. Schuldform: Vorsatz (§ 7 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974). 2. Zivilrechtliche Ansprüche: § 13.

Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen. Mißbrauch anvertrauter Vorlagen

§ 11.

(1) Wer als Bediensteter eines Unternehmens Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt anderen zu Zwecken des Wettbewerbes mitteilt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Die gleiche Strafe trifft den, der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, deren Kenntnis er durch eine der im Abs. 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat, zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder an andere mitteilt.

(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen. Das Hauptverfahren obliegt dem Einzelrichter des Landesgerichts.

1. Schuldform: Vorsatz (§ 7 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974).

2. Zivilrechtliche Ansprüche: § 13.

Schlagworte

Privatanklage, Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR40254205

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