Untersuchungsbefugnisse
§ 11.
(1) Die Untersuchungsbeauftragten sind insbesondere berechtigt, im Zuge ihrer behördlichen Ermittlungen folgende Befugnisse wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung des Zwecks einer Sicherheitsuntersuchung oder für die Entscheidung, ob eine solche einzuleiten ist, notwendig ist:
- 1. sofortiger, uneingeschränkter und ungehinderter Zugang zum Ort des Vorfalls sowie zu Fahrzeugen, deren Ladung und zu Wrackteilen sowie zu der mit dem Vorfall im Zusammenhang stehenden Infrastruktur und den Anlagen für Verkehrssteuerung und Signalgebung;
- 2. sofortige Beweisaufnahme und dokumentierte Entnahme von Trümmern und Bauteilen zu Untersuchungs- oder Auswertungszwecken;
- 3. sofortiger Zugang zu Aufzeichnungsanlagen und sonstigen Aufzeichnungen aus dem Fahrzeug sowie deren Auswertungen und ihrem Inhalt sowie sonstigen einschlägigen Aufzeichnungen und die Kontrolle darüber;
- 4. Beiziehung einer geeigneten Person oder Einrichtung gemäß § 10 zwecks Durchführung einer Obduktion der Leichen der tödlich verletzten Personen sowie Zugang zu den Ergebnissen dieser Untersuchungen oder der Prüfungen an dabei entnommenen Proben;
- 5. Beiziehung einer geeigneten Person oder Einrichtung gemäß § 10 zwecks Durchführung einer medizinischen Untersuchung von am Betrieb des Fahrzeuges beteiligten Personen oder zwecks Durchführung von Prüfungen der bei diesen Personen genommenen Proben sowie Zugang zu den Ergebnissen dieser Untersuchungen oder Prüfungen;
- 6. Ladung und Befragung von Zeugen sowie Aufforderung der Zeugen, Informationen oder Beweismittel, die für die Untersuchungen nach diesem Bundesgesetz von Belang sind, bereitzustellen;
- 7. ungehinderter Zugang zu allen sachdienlichen Informationen oder Aufzeichnungen des Eigentümers des Fahrzeuges, des Inhabers der Musterzulassung, des für die Instandhaltung zuständigen Betriebs, der Ausbildungseinrichtung, des Betreibers oder des Herstellers des Fahrzeuges sowie der für die jeweiligen Verkehrsbereiche zuständigen Behörden und Unternehmen.
(1a) Erforderlichenfalls kann die Sicherheitsuntersuchungsstelle, sofern ihre Unabhängigkeit gemäß § 2 dadurch nicht beeinträchtigt wird, die Unterstützung durch Untersuchungsstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder durch die Eisenbahnagentur der Europäischen Union anfordern, damit diese ihre Sachkenntnis zur Verfügung stellen oder technische Inspektionen, Auswertungen oder Evaluierungen durchführen.
(2) In Rechte von natürlichen Personen darf nur eingegriffen werden, soweit dies zur Durchführung von behördlichen Ermittlungen gemäß Abs. 1 unbedingt erforderlich ist und die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maßnahme gewahrt wird. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Eingriffen in die Rechte von Personen steht und ist zu prüfen, ob nicht auch mit weniger eingreifenden Maßnahmen begründete Aussicht auf den angestrebten Erfolg besteht.
(3) Mit Ausnahme des Abs. 4 stehen folgende von den Untersuchungsbeauftragten erhobene Beweismittel für andere Zwecke als die der unabhängigen Sicherheitsuntersuchung nicht zur Verfügung:
- 1. vom Untersuchungsbeauftragten aufgenommene Aussagen von Beteiligten, Zeugen, Sachverständigen und anderen für den Untersuchungszweck wichtigen Personen;
- 2. vom Untersuchungsbeauftragten angefertigte Aufzeichnungen, wie insbesondere Notizen, Entwürfe und Stellungnahmen der Untersuchungsbeauftragten sowie Aufzeichnungen jeglicher Art von Kommunikation zwischen Personen, die am Betrieb eines Fahrzeuges beteiligt sind;
- 3. vom Untersuchungsbeauftragten erhobene medizinische oder persönliche Informationen über Personen, die an einem Vorfall beteiligt sind;
- 4. vom Untersuchungsbeauftragten erhobene Daten aus fahrzeuggebundenen Aufzeichnungsanlagen.
(4) Wird wegen des Unfalls ein Strafverfahren geführt, so hat die Staatsanwaltschaft nach Anhörung des Leiters der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes schriftlich anzuordnen, welche Beweismittel gemäß Abs. 3 für die Zwecke der Strafverfolgung sicherzustellen sind. Die Sicherstellung ist nur zulässig, soweit das Interesse an der Einsichtnahme in die Beweismittel und deren Verwendung für Zwecke der Strafverfolgung das Interesse an der ausschließlichen Verfügbarkeit für Zwecke einer unabhängigen Sicherheitsuntersuchung im Sinne des § 4 aufgrund der Bedeutung der aufzuklärenden Tat, des Umfangs des verursachten Schadens und der Anzahl der Opfer überwiegt. Bei einem Widerspruch gegen die Sicherstellung der in Abs. 3 angeführten Beweismittel ist gemäß § 112 StPO vorzugehen.
(5) Bei Einholen von Auskünften sowie bei Befragungen von Beteiligten und Zeugen ist diesen Personen das Beiziehen einer Vertrauensperson zu ermöglichen. Personen, die sich durch ihre Aussage der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen oder die im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren Gefahr laufen, sich selbst zu belasten, sind über ihr Recht zu belehren, die Aussage verweigern zu können. Haben sie nicht ausdrücklich auf ihr Recht, die Aussage zu verweigern, verzichtet, so dürfen ihre Aussagen im gerichtlichen Strafverfahren bei sonstiger Nichtigkeit nicht zu ihrem Nachteil als Beweismittel verwertet werden.
(6) Der zuständige Untersuchungsbeauftragte hat die Rückverfolgbarkeit der Untersuchungshandlungen zu gewährleisten und von ihm erhobenes Beweismaterial in Verwahrung zu halten. Kann das Beweismaterial durch die Sicherheitsuntersuchung verändert oder zerstört werden, ist die vorherige Zustimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft, im Hauptverfahren jedoch des zuständigen Gerichts einzuholen. Geht diese Zustimmung nicht innerhalb angemessener Zeit, jedoch höchstens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ersuchen ein, so ist der Untersuchungsbeauftragte dennoch befugt, seine Sicherheitsuntersuchung durchzuführen. Zur Koordinierung der Untersuchungen sind im Übrigen die Bestimmungen des Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 sinngemäß anzuwenden.
(7) Den Untersuchungsbeauftragten der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes ist ein Ausweis auszufolgen, aus dem ihre Eigenschaft als Untersuchungsbeauftragte hervorgeht.
Schlagworte
Untersuchungszweck
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020
Gesetzesnummer
20004333
Dokumentnummer
NOR40228495
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