Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Schifffahrtsaufsicht
§ 12.
(1) Bei Vorfällen in den Bereichen Seilbahn und Schiene haben über Ersuchen der Untersuchungsbeauftragte die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Dazu zählen insbesondere:
- 1. Absperrung der Stelle des Vorfalls gegen unbefugten Zutritt Dritter;
- 2. Sicherung der Stelle des Vorfalls, der Spuren des Vorfalls, des Fahrzeuges, des Wracks und seiner Teile, der Ladung und des sonstigen Inhalts des Fahrzeuges bis zur Freigabe durch den Untersuchungsleiter.
(2) Bei Vorfällen im Bereich der Schifffahrt haben die Organe der Schifffahrtsaufsicht die erforderliche Unterstützung gemäß Abs. 1 zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Gesetzesnummer
20004333
Dokumentnummer
NOR40139237
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