§ 11 Studienordnung für die Studienrichtung Pharmazie

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Schlußbestimmungen

§ 11.

(1) Diese Studienordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monats ersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Studienordnung BGBl. Nr. 99/1973 außer Kraft.

(3) Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten der Studienordnung gemäß Abs. 1 begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach dem geltenden Studienplan für die Studienrichtung Pharmazie, fortzusetzen und zu beenden.

(4) Die auf Grund der Studienordnung gemäß Abs. 1 zu erlassenden Studienpläne haben vorzusehen, daß das Studium ab dem Studienjahr 1991/92, beginnend mit dem ersten und zweiten Semester, eingerichtet wird.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

10009703

Dokumentnummer

NOR12122850

alte Dokumentnummer

N7199010298L

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