Datenaustausch zwischen Netzbetreibern und signifikanten Verbrauchsanlagen gemäß den Art. 52 und 53 der Verordnung (EU) 2017/1485
§ 11.
(1) Betreiber von signifikanten Verbrauchsanlagen haben an den Übertragungsnetzbetreiber und den Anschluss-NB folgende Stammdaten zählpunktscharf zu übermitteln:
- 1. Zählpunktbezeichnung (33-stellig, beginnend mit AT);
- 2. Netzebene;
- 3. Adresse des Netzanschlusspunktes;
- 4. Koordinaten des Netzanschlusspunktes im Referenzsystem World Geodetic System 1984;
- 5. Name und Anschrift des Betreibers der signifikanten Verbrauchsanlage;
- 6. vereinbarte Maximalkapazität Pmax am Netzanschlusspunkt;
- 7. maximale mögliche Leistungsverringerung am Netzanschlusspunkt.
(2) Betreiber von signifikanten Verbrauchsanlagen haben dem Anschluss-NB folgende Echtzeitdaten zählpunktscharf zu übermitteln:
- 1. Wirkleistung;
- 2. Blindleistung;
- 3. Strom und Spannung;
- 4. Stellung der Schaltgeräte ≥ 110 kV.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2021
Gesetzesnummer
20011603
Dokumentnummer
NOR40236303
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