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§ 10 SOGL Datenaustausch-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2021

Datenaustausch gemäß Art. 51 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1485

§ 10.

(1) Jeder Betreiber einer signifikanten Stromerzeugungsanlage stellt dem Übertragungsnetzbetreiber, dem Anschluss-NB, sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern unmittelbar nach deren Verfügbarkeit die Zählwerte des Vormonats seiner signifikanten Stromerzeugungsanlage als Viertelstundenwerte in Form von Einzel-Zeitreihen samt Zählpunktbezeichnung zur Verfügung.

(2) Jeder Betreiber einer bestehenden signifikanten Stromerzeugungsanlage stellt, sofern diese Daten vorhanden sind, den in Abs. 1 und 2 genannten Netzbetreibern, einmalig Zählwerte seiner signifikanten Stromerzeugungsanlage als Viertelstundenwerte in Form von Einzel-Zeitreihen samt Zählpunktbezeichnung für die 36 Monate vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Verfügung.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2021

Gesetzesnummer

20011603

Dokumentnummer

NOR40236299

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