Echtzeitdatenaustausch von Stromerzeugungsanlagen gemäß Art. 50 Verordnung (EU) 2017/1485
§ 9.
(1) Die Verpflichtung zur Übermittlung von Echtzeitdaten nach Abs. 2 und Abs. 3 betrifft die folgenden Stromerzeugungsanlagen:
- 1. Bestehende Stromerzeugungsanlagen mit einer vereinbarten Maximalkapazität Pmax am Netzanschlusspunkt von ≥ 25 MW;
- 2. bestehende Stromerzeugungsanlagen mit einer vereinbarten Maximalkapazität Pmax am Netzanschlusspunkt von ≥ 1 MW und 25 MW, wenn diese fernwirktechnisch eingebunden sind;
- 3. neue Stromerzeugungsanlagen mit einer vereinbarten Maximalkapazität Pmax am Netzanschlusspunkt von ≥ 1 MW;
- 4. neue Stromerzeugungsanlagen mit einer vereinbarten Maximalkapazität Pmax am Netzanschlusspunkt von ≥ 0,25 MW, deren Primärenergieträger Sonnenenergie ist.
(2) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen gemäß Abs. 1 haben dem Übertragungsnetzbetreiber, dem Anschluss-NB sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern folgende Echtzeitdaten zählpunktscharf zu übermitteln:
- 1. Wirkleistung;
- 2. Blindleistung;
- 3. Strom und Spannung;
- 4. Stellung der Schaltgeräte ≥ 110 kV;
- 5. Statusmeldung über die Verfügbarkeit der Stromerzeugungsanlage (ja oder nein). wenn deren Primärenergieträger Windenergie ist.
(3) Wenn bei bestehenden Stromerzeugungsanlagen gemäß Abs. 1 keine Echtzeitmessung beim Zählpunkt vorliegt, kann die Erfassung der Echtzeitdaten gemäß Abs. 2 mit Zustimmung des Anschluss-NB am Netzanschlusspunkt des Anschluss-NB erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2021
Gesetzesnummer
20011603
Dokumentnummer
NOR40236298
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