§ 11 SNG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Besondere Bestimmungen für die Ermittlungen

§ 11.

(1) Zur erweiterten Gefahrenerforschung (§ 6 Abs. 1 Z 1) und zum vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§ 6 Abs. 1 Z 2) ist die Ermittlung personenbezogener Daten nach Maßgabe des § 9 und unter den Voraussetzungen des § 14 zulässig durch

  1. 1. Observation (§ 54 Abs. 2 SPG), sofern die Observation ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre unter Einsatz technischer Mittel (§ 54 Abs. 2a SPG);
  2. 2. verdeckte Ermittlung (§ 54 Abs. 3 und 3a SPG), wenn die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre;
  3. 3. Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten (§ 54 Abs. 4 SPG); dieser darf verdeckt erfolgen, wenn die Erfüllung der Aufgabe ansonsten aussichtslos wäre;
  4. 4. Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten (§ 54 Abs. 4b SPG) zum automatisierten Abgleich mit KFZ-Kennzeichen, die nach § 12 Abs. 1 verarbeitet werden;
  5. 5. Einholen von Auskünften nach §§ 53 Abs. 3a Z 1 bis 3 und 53 Abs. 3b SPG zu einer Gruppierung nach § 6 Abs. 1 Z 1 oder einem Betroffenen nach § 6 Abs. 1 Z 2 sowie zu deren jeweiligen Kontakt- oder Begleitpersonen (§ 12 Abs. 1 Z 4) von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 92 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003) und sonstigen Diensteanbietern (§ 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz – ECG, BGBl. I Nr. 152/2001), wenn die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre;
  6. 6. Einholen von Auskünften zu Kontaktdaten, Nummer und Art des Reisedokuments sowie Zahlungsinformationen eines Betroffenen nach § 6 Abs. 1 Z 2, Datum der Buchung, Reiseverlauf, Reisestatus, Flugscheindaten, Zahl und Namen von Mitreisenden im Rahmen einer Buchung von Personenbeförderungsunternehmen zu einer von ihnen erbrachten Leistung;
  7. 7. Einholen von Auskünften über Verkehrsdaten (§ 92 Abs. 3 Z 4 TKG 2003), Zugangsdaten (§ 92 Abs. 3 Z 4a TKG 2003) und Standortdaten (§ 92 Abs. 3 Z 6 TKG 2003), die nicht einer Auskunft nach Abs. 1 Z 5 unterliegen, zu einer Gruppierung nach § 6 Abs. 1 Z 1 oder einem Betroffenen nach § 6 Abs. 1 Z 2 von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG 2003) und sonstigen Diensteanbietern (§ 3 Z 2 ECG), wenn dies zur Vorbeugung eines verfassungsgefährdenden Angriffs, dessen Verwirklichung mit beträchtlicher Strafe (§ 17 SPG) bedroht ist, erforderlich erscheint und die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre. Eine Ermächtigung darf nur für jenen künftigen oder auch vergangenen Zeitraum erteilt werden, der zur Erreichung des Zwecks voraussichtlich erforderlich ist.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 5 bis 7 ist die ersuchte Stelle verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen. Der Ersatz von Kosten in den Fällen des Abs. 1 Z 5 hinsichtlich § 53 Abs. 3b SPG und des Abs. 1 Z 7 richtet sich nach der Überwachungskostenverordnung – ÜKVO, BGBl. II Nr. 322/2004.

(3) Beim Einholen von Auskünften nach Abs. 1 Z 7 hat das Bundesamt der um Auskunft ersuchten Stelle die Verpflichtung nach Abs. 2 und ihren Umfang sowie die Verpflichtung, mit der Ermächtigung verbundene Tatsachen und Vorgänge gegenüber Dritten geheim zu halten, aufzutragen und die entsprechende Ermächtigung des Rechtsschutzsenats anzuführen.

Schlagworte

Bildaufzeichnungsgerät, Kontaktperson

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40180150

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