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§ 11 Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Messgeräte und Zusatzeinrichtungen

§ 11.

Die dem Klassifizierer (qualifizierten Einstufer) im Rahmen der Klassifizierung durch den Verfügungsberechtigten bereitzustellenden Messgeräte zur Bestimmung der Masse und die entsprechenden Zusatzeinrichtungen (Peripheriegeräte) müssen den Bezug nehmenden maß- und eichrechtlichen Vorschriften genügen. Dies gilt ebenso für allfällig eingesetzte Klassifizierungsgeräte.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019

Gesetzesnummer

20010561

Dokumentnummer

NOR40212457

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