Messgeräte und Zusatzeinrichtungen
§ 11.
Die dem Klassifizierer (qualifizierten Einstufer) im Rahmen der Klassifizierung durch den Verfügungsberechtigten bereitzustellenden Messgeräte zur Bestimmung der Masse und die entsprechenden Zusatzeinrichtungen (Peripheriegeräte) müssen den Bezug nehmenden maß- und eichrechtlichen Vorschriften genügen. Dies gilt ebenso für allfällig eingesetzte Klassifizierungsgeräte.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019
Gesetzesnummer
20010561
Dokumentnummer
NOR40212457
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