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§ 10 Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

5. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für Rinder- und Schweineschlachtkörper Elektronische Hilfsmittel

§ 10.

(1) Bei Schlachtbetrieben gemäß § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 kann die AMA gemäß § 6 Abs. 3 VNG in ihrer Richtlinie für die Durchführung der Klassifizierung im Sinne einer Erhöhung der Qualität der Klassifizierung zulassen, dass die Erfassung und Aufbewahrung der Protokolle gemäß den §§ 2 und 6 elektronisch erfolgen kann.

(2) Weitere, in mittelbarem Zusammenhang mit der Klassifizierung stehende Daten in den Protokollen gemäß den §§ 2 und 6 dürfen nur erfasst werden, sofern deren Überprüfbarkeit oder Nachvollziehbarkeit gewährleistet ist. Die besonderen Bedingungen für diese Regelung sind im Rahmen der Richtlinie der AMA gemäß § 6 Abs. 3 VNG für die Durchführung der Klassifizierung festzulegen.

Schlagworte

Rinderschlachtkörper

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019

Gesetzesnummer

20010561

Dokumentnummer

NOR40212456

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