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§ 11 SAG 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2023

Transparenz

§ 11.

Die Abwicklungsstelle hat bis spätestens sechs Monate nach Gewährung der Förderung die Informationen gemäß Randnummer 57 der Leitlinien zu allen Einzelförderungen gemäß diesem Bundesgesetz, die einen Betrag von 500 000 Euro übersteigen, auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite gemäß dem 6. Abschnitt der Leitlinien zu veröffentlichen. Die Informationen sind ab Veröffentlichung mindestens zehn Jahre öffentlich zugänglich zu halten.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20012285

Dokumentnummer

NOR40253419

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