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§ 11 Prüfungsordnung BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

2. Unterabschnitt

Klausurprüfung Prüfungstermine der Klausurprüfung

§ 11.

(1) Die Klausurprüfung findet, soweit Abs. 2 nicht anderes anordnet, an den in § 36 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Prüfungsterminen statt. Abweichend davon findet die Klausurprüfung an dreieinhalbjährigen Fachschulen mit Betriebspraxis im Haupttermin innerhalb der ersten neun Wochen des zweiten Semesters der letzten Schulstufe und in den übrigen Terminen an den in § 36 Abs. 2 Z 3 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Terminen statt.

(2) Die Prüfungstermine für die standardisierten Prüfungsgebiete (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) werden gemäß § 36 Abs. 4 Z 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes gesondert verordnet.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40207336

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