zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 12 Z 2
Prüfungsgebiete der Klausurprüfung
§ 12.
(1) Die Klausurprüfung umfasst schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten nach Maßgabe des 4. Abschnittes. An höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 4 bis 6) umfasst die Klausurprüfung nach Maßgabe des 4. Abschnittes jedenfalls je eine schriftliche Klausurarbeit aus zumindest drei der folgenden Prüfungsgebiete:
- 1. „Deutsch“ (standardisiert), an der zweisprachigen Handelsakademie in Klagenfurt und an zweisprachigen Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe in Kärnten alternativ „Slowenisch“ (standardisiert)
- 2. „Lebende Fremdsprache“ (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch standardisiert),
- 3. „Angewandte Mathematik“ (standardisiert) und
- 4. eine weitere schriftliche, graphische und/oder praktische Klausurarbeit.
(2) Im Fall der negativen Beurteilung einer schriftlichen Klausurarbeit umfasst die Klausurprüfung auch die allenfalls von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten beantragte mündliche Kompensationsprüfung im betreffenden Prüfungsgebiet.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40253882
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