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§ 11 Polsterer/Polsterin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Wiederholungsprüfung

§ 11.

(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20010243

Dokumentnummer

NOR40204545

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