Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 12.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Polsterer, BGBl. Nr. 430/1972, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft.
(3) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Polsterer, BGBl. Nr. 578/1974, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft.
(4) Lehrlinge, die am 31. Mai 2018 im Lehrberuf Polsterer ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.
(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Polsterer gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Polsterer/Polsterin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
20010243
Dokumentnummer
NOR40204546
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