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§ 12 Polsterer/Polsterin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 12.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Polsterer, BGBl. Nr. 430/1972, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft.

(3) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Polsterer, BGBl. Nr. 578/1974, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft.

(4) Lehrlinge, die am 31. Mai 2018 im Lehrberuf Polsterer ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Polsterer gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Polsterer/Polsterin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20010243

Dokumentnummer

NOR40204546

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