§ 11.
(1) Der Rückersatz (§ 4) ist vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid zu fordern.
(2) Hat der Bundesminister für Inneres im Rahmen des Parteiengehörs (§ 45 Abs. 3 AVG) den Entschädigten auch darüber in Kenntnis gesetzt, welchen Rückersatz er zu fordern beabsichtige, so bedarf ein dementsprechend abgefaßter Bescheid keiner Begründung, wenn der Antragsteller binnen einer ihm einzuräumenden Frist von mindestens zwei Wochen der in Aussicht genommenen Entscheidung ausdrücklich zugestimmt hat.
(3) In allen Fällen ist eine angemessene Leistungsfrist zu bestimmen. Über Antrag des Geschädigten ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen die Zahlung in Teilbeträgen zu bewilligen.
(4) Die Anfechtung von Bescheiden gemäß Abs. 1 und 2 beim Bundesverwaltungsgericht ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Gesetzesnummer
10000978
Dokumentnummer
NOR40154747
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