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§ 11 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.2014

§ 11

(1) Die Fachprüfung für den Apothekerberuf umfaßt einen praktischen und einen theoretischen Teil.

(2) Gegenstand des praktischen Teils der Prüfung bildet die pharmazeutische Technik bei der Rezeptur, Defektur, Elaboration und bei der Warenprüfung sowie die Arzneimittelabgabe.

(3) Gegenstand des theoretischen Teils der Prüfung bilden

  1. a) das Arzneibuch,
  2. b) Kenntnisse der Arzneifertigpräparate und Apothekenwaren,
  3. c) die Benützung fachwissenschaftlicher Nachschlagwerke,
  4. d) die für das Apothekenwesen bedeutsamen Rechtsvorschriften einschließlich des Arbeits- und Sozialrechtes,
  5. e) Preisbildung (Taxierung),
  6. f) Grundzüge der Betriebswirtschafts- und Steuerlehre.

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