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§ 10 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2016

Prüfung

§ 10

(1) Die Prüfungskommission besteht aus einer/einem selbständigen oder angestellten Apothekerin/Apotheker als Vorsitzender/Vorsitzendem und aus je einer/einem selbständigen und angestellten Apothekerin/Apotheker als Prüferin/Prüfer. Für jede Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer ist eine ausreichende Zahl an Vorsitzenden und Prüferinnen/Prüfern zu bestellen.

(2) Die/Der leitende Sanitätsbeamtin/Sanitätsbeamte des Landes oder deren/dessen von ihr/ihm nominierte/r Stellvertreterin/Stellvertreter können der Prüfung zur Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Prüfungsvorgangs beiwohnen.

(3) Die Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer bestimmt den Ort der theoretischen und praktischen Prüfung. Als Ort der praktischen Prüfung ist eine öffentliche Apotheke oder Anstaltsapotheke oder eine andere Räumlichkeit, die über eine einem Apothekenlaboratorium entsprechende Ausstattung verfügt, festzulegen.

(4) Die Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer ist berechtigt, eine/einen Aspirantin/Aspiranten der Prüfungskommission einer anderen Landesgeschäftsstelle zuzuweisen, falls die/der Aspirantin/Aspirant und die zur Prüfung in Aussicht genommene Landesgeschäftsstelle einer solchen Zuweisung zustimmen. In diesem Fall ist das Ansuchen der Aspirantin/des Aspiranten um Zulassung zur Prüfung der Landesgeschäftsstelle, bei welcher die Prüfung stattfinden soll, zu übermitteln.

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