Abgeltung für die Prüfungstätigkeit
§ 11.
Den Vorsitzenden, den Prüfern und Prüferinnen sowie den Schriftführern und Schriftführerinnen der
- 1. an öffentlichen Schulen eingerichteten Prüfungskommissionen,
- 2. an Schulen mit Öffentlichkeitsrecht, deren Lehrer- und Lehrerinnenpersonalaufwand zur Gänze vom Bund getragen wird, und
- 3. von der Bildungsdirektion bestellten Vorsitzenden und Prüfern und Prüferinnen
gebührt eine Abgeltung gemäß dem Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976, nach Maßgabe der für eine entsprechende Externistenprüfung vorgesehenen Abgeltung.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2017
Gesetzesnummer
20007930
Dokumentnummer
NOR40197032
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