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§ 11 Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.2023

Materialerlöse und nicht ausbezahlte Pfandbeträge

§ 11.

Materialerlöse und nicht ausbezahlte Pfandbeträge verbleiben bei der zentralen Stelle und dienen der Finanzierung ihrer Aufgaben.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023

Gesetzesnummer

20012363

Dokumentnummer

NOR40255783

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