Materialerlöse und nicht ausbezahlte Pfandbeträge
§ 11.
Materialerlöse und nicht ausbezahlte Pfandbeträge verbleiben bei der zentralen Stelle und dienen der Finanzierung ihrer Aufgaben.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023
Gesetzesnummer
20012363
Dokumentnummer
NOR40255783
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