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§ 11 PatV-EG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Unterbrechung des Anfechtungsverfahrens

§ 11.

Ein vor dem Österreichischen Patentamt anhängiges Verfahren auf Nichtigerklärung eines europäischen Patentes ist von Amts wegen insoweit zu unterbrechen, als ein dieselbe Sache betreffendes Einspruchsverfahren (Art. 99 EPÜ) vor dem Europäischen Patentamt anhängig ist oder anhängig gemacht wird. Das unterbrochene Verfahren ist nach rechtskräftigem Abschluß des Einspruchsverfahrens auf Antrag fortzusetzen, wenn vom Europäischen Patentamt eine Entscheidung in der Sache selbst nicht gefällt wurde. Andernfalls ist das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen.

Schlagworte

Unterbrechung des Verfahrens

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020

Gesetzesnummer

10002458

Dokumentnummer

NOR40093510

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