§ 11 PatV-EG

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1979

Unterbrechung des Anfechtungsverfahrens

§ 11.

(Verfassungsbestimmung) Ein vor dem Österreichischen Patentamt anhängiges Verfahren auf Nichtigerklärung eines europäischen Patentes ist von Amts wegen insoweit zu unterbrechen, als ein dieselbe Sache betreffendes Einspruchsverfahren (Art. 99 EPÜ) vor dem Europäischen Patentamt anhängig ist oder anhängig gemacht wird. Das unterbrochene Verfahren ist nach rechtskräftigem Abschluß des Einspruchsverfahrens auf Antrag fortzusetzen, wenn vom Europäischen Patentamt eine Entscheidung in der Sache selbst nicht gefällt wurde. Andernfalls ist das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen.

Schlagworte

Unterbrechung des Verfahrens

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2026

Gesetzesnummer

10002458

Dokumentnummer

NOR12031413

alte Dokumentnummer

N2197914501T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)