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§ 11 ÖSET-VO 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Einspeisetarife für Ökostrom aus Biogas

§ 11.

(1) Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:

(2) Abweichend von Abs. 1 werden für Biogasanlagen, die elektrische Energie aus Biogas erzeugen, welches auf Erdgasqualität aufbereitet und in das öffentliche Gasnetz eingespeist worden ist, folgende Beträge festgesetzt:

(3) Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas betrieben werden und für die ein Antrag gemäß § 15 ÖSG 2012 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Einspeisetarifen gestellt worden ist, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlagen das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 des KWK-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2014, erfüllen (KWK-Bonus).

(4) Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Biogas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Biogasmenge anteilig entsprechend Abs. 1, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.

Schlagworte

Hybridanlage

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Gesetzesnummer

20010106

Dokumentnummer

NOR40199844

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