§ 11 Oö. PG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

§ 11
Zurechnung

(1) Liegen bei einer Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit jedoch weniger als 476 Beitragsmonate vor, so erfolgt zunächst eine Zurechnung von Monaten (Zurechnungsmonate) und zwar für jene Kalendermonate, die zwischen der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit und dem ersten Kalendermonat nach der Vollendung des 60. Lebensjahres liegen.

(2) Der Ruhegenuss ergibt sich dann durch Vervielfachung des Betrags nach § 10 Abs. 1 mit der Summe aus den Beitrags- und den Zurechnungsmonaten, höchstens jedoch 476 Monaten, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

09.02.2015

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