§ 11
Ausgleich von Härtefällen
Wenn der angemessene Lebensunterhalt der Beamtin oder des Beamten nach Anwendung der vorstehenden Bestimmungen nicht gesichert ist, kann die Dienstbehörde verfügen, dass die Kürzung nach § 6 Abs. 2 ganz oder teilweise entfällt. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt gesichert ist, sind die Verhältnisse der Beamtin oder des Beamten zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand.
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