Einfriedung
§ 11.
Sofern es die Sicherheit von Personen oder fremden Sachen erfordert, müssen die in § 9 Abs. 1 genannten Bereiche und Anlagen oder Teile davon in geeigneter Weise, etwa durch Zäune, Wälle, Seilsperren oder Hecken, eingefriedet werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Gesetzesnummer
20011916
Dokumentnummer
NOR40244613
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