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§ 11 OB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2022

Einfriedung

§ 11.

Sofern es die Sicherheit von Personen oder fremden Sachen erfordert, müssen die in § 9 Abs. 1 genannten Bereiche und Anlagen oder Teile davon in geeigneter Weise, etwa durch Zäune, Wälle, Seilsperren oder Hecken, eingefriedet werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20011916

Dokumentnummer

NOR40244613

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