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§ 11 MKGAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Grundlagenmodule

§ 11.

(1) Grundlagenmodule sind

  1. 1. das fünftägige Einführungsmodul und
  2. 2. das zehntägige Grundmodul.

(2) Das Einführungsmodul dient der Vermittlung jener Basiskenntnisse, die am Beginn der Tätigkeit für die Justiz benötigt werden, um die damit verbundenen Aufgaben überhaupt wahrnehmen zu können. Es ist von allen neu aufgenommenen v 4- und v 3-Bediensteten tunlichst im Rahmen eines einmonatigen Dienstverhältnisses auf Probe (§ 4 Abs. 3 zweiter Satz VBG) zu absolvieren. Die Zuweisung zum Einführungsmodul erfolgt in diesen Fällen mit Beginn des Dienstverhältnisses auf Probe. Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, ist der jeweilige Ausbildungsort.

(3) Soweit das Einführungsmodul von Auszubildenden bereits im Rahmen einer vorangegangenen Lehre oder eines Verwaltungspraktikums bei der Justiz absolviert wurde, muss es – ungeachtet der Bestimmungen des § 30 BDG 1979 – nicht erneut absolviert werden.

(4) Das Einführungsmodul ist tunlichst an fünf aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Die in derAnlage 1 angeführten Lehrinhalte sind im Umfang der dort ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Lernzielen zu unterrichten. Die Reihenfolge der Lehrinhalte ist nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen festzulegen.

(5) Das Grundmodul dient der Vermittlung allgemeiner Kenntnisse über die Justiz, ihrer Organisation und Funktionsweise, der sich aus der besonderen Stellung der Justiz ergebenden besonderen Verhaltensanforderungen und der justizspezifischen IT-Anwendungen in einer gegenüber dem Einführungsmodul vertiefenden Weise. Die Absolvierung des Einführungsmoduls ist daher Voraussetzung für die Teilnahme am Grundmodul.

(6) Zu Beginn des Grundmoduls sind an einem Tag (acht Stunden) die wesentlichen Inhalte des Einführungsmoduls zu wiederholen. Dieser Wiederholungstag kann entfallen, wenn das Grundmodul in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Einführungsmodul, längstens innerhalb eines Jahres, absolviert wird.

(7) Die Lehrinhalte des Grundmoduls, wie dargestellt inAnlage 1, sind an sieben aufeinanderfolgenden Tagen im Umfang der in der Anlage ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Lernzielen zu unterrichten. Die Reihenfolge der Lehrinhalte ist nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen festzulegen, wobei die unter dem Titel „Kommunikation“ zusammengefassten Inhalte tunlichst an den Beginn zu stellen sind.

(8) Das Ende des Grundmoduls bildet – vor der am zehnten Tag abzuhaltenden Prüfung (Abs. 9) – ein Wiederholungstag, an dem die prüfungsrelevanten Inhalte zu wiederholen sind und auf offene Fragen der Auszubildenden einzugehen ist.

(9) Das Grundmodul endet mit einer mündlichen Prüfung, in der das Erreichen der Lernziele der Grundlagenmodule, wie dargestellt inAnlage 1, zu überprüfen ist.

(10) Das Prüfungsgespräch ist von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission abzuhalten, die jedenfalls dem Kreis der Vortragenden der Grundlagenmodule anzugehören und tunlichst im Grundmodul vorgetragen haben, wobei eine Prüferin oder ein Prüfer die IT-Inhalte und eine Prüferin oder ein Prüfer alle anderen Inhalte des Grundmoduls zu prüfen hat. Die mündliche Prüfung kann mit mehreren Kandidatinnen und Kandidaten gleichzeitig abgehalten werden, wobei die Dauer des auf eine Kandidatin oder einen Kandidaten entfallenden Prüfungsgesprächs insgesamt eine Stunde nicht überschreiten soll.

Schlagworte

BGBl. Nr. 133/1955

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018

Gesetzesnummer

20010369

Dokumentnummer

NOR40209092

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