Beteiligte und deren Vertreter (zu den §§ 8 bis 10 AVG)
Beteiligte und deren Vertreter (zu den §§ 8 bis 10 AVG)
§ 11.
(1) Partei im Verfahren der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(2) Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters selbst Anträge stellen.
(3) § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2019
Gesetzesnummer
20010648
Dokumentnummer
NOR40214569
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