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§ 11 Installations- und Gebäudetechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Wiederholungsprüfung

§ 11.

(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20005694

Dokumentnummer

NOR40096623

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