Zusatzprüfung
§ 12.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in zumindest einem Hauptmodul des Lehrberufs Installations- und Gebäudetechnik oder nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Sanitär- und Klimatechnik - Gas- und Wasserinstallation, Sanitär- und Klimatechnik - Heizungsinstallation, Sanitär- und Klimatechnik - Lüftungsinstallation, Sanitär- und Klimatechnik – Ökoenergieinstallation, Gas- und Wasserleitungsinstallateur oder Zentralheizungsbauer kann eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes in einem Hauptmodul und/oder Spezialmodul des Lehrberufs Installations- und Gebäudetechnik abgelegt werden. Die Zusatzprüfung in einem Hauptmodul hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch, in einem Spezialmodul auf die Gegenstände Prüfarbeit eingeschränkt auf die erweiterte Aufgabenstellung und Fachgespräch zu erstrecken. Für diese Zusatzprüfungen gelten die §§ 9, 10 und 11 sinngemäß.
Schlagworte
Installationstechnik, Sanitärtechnik, Gasinstallation,
Gasinstallateur
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Gesetzesnummer
20005694
Dokumentnummer
NOR40096624
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