Maßnahmen bei Vorkommnissen und Unfällen auf See
§ 11.
Der Reeder und der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes sowie der Eigentümer an Bord befindlicher gefährlicher oder umweltschädlicher Güter sind im Falle eines Vorfalles gemäß § 10 Abs. 1 verpflichtet, mit den zuständigen Behörden uneingeschränkt zusammenzuarbeiten und diesen insbesondere alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Über Aufforderung übermitteln sie der zuständigen Behörde die in § 9 Abs. 3 genannten Informationen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20003774
Dokumentnummer
NOR40130484
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