§ 11
Wahlausweis
(1) An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind.
(2) In Gemeinden mit über 1000 Einwohnern hat der Bürgermeister den Wahlberechtigten spätestens drei Tage vor dem Wahltag einen amtlichen Wahlausweis zuzustellen. der den Familien‑ und Vornamen des Wahlberechtigten, seinen Geburtsjahrgang und seine Anschrift, den Wahlsprengel, die Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, den Wahltag, die Wahlzeit, das Wahllokal und einen Hinweis auf die Wahlpflicht enthalten muß.
11.10.2017
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