§ 11 GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.1998

§ 11*)
Teilnahme an der Wahl

An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 63/1998

16.10.2017

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