§ 11*)
Teilnahme an der Wahl
An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 63/1998
16.10.2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 11*)
Teilnahme an der Wahl
An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 63/1998
16.10.2017
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