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§ 11 GSpG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2010

Zahlenlotto

§ 11.

Das Zahlenlotto ist eine Ausspielung, bei der ein Veranstalter Wetten über die Gewinnchancen einer oder mehrerer Zahlen oder Symbole aus einer bestimmten Zahlen- oder Symbolreihe annimmt und durchführt. Die gewinnenden Zahlen oder Symbole werden durch öffentliche Ziehung ermittelt. Der Einzelgewinn beträgt ein festgesetztes Vielfaches des Einsatzes.

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