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§ 12 GSpG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Nummernlotterien

§ 12.

Nummernlotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielanteile durch fortlaufende Nummern gekennzeichnet sind. Die Treffer werden in einer öffentlichen Ziehung ermittelt.

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