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§ 11 Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.2024

Anrechnungsbestimmungen

§ 11.

(1) Auf Antrag der oder des Bediensteten können nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 auch anderweitige Ausbildungen, sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrung oder selbständige Arbeiten nach Anhörung der SIAK angerechnet werden. Anrechenbar sind grundsätzlich nur solche Leistungen, die innerhalb von zehn Jahren vor Beginn des betreffenden Grundausbildungslehrgangs abgeschlossen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

20012580

Dokumentnummer

NOR40261919

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