Anrechnungsbestimmungen
§ 11.
(1) Auf Antrag der oder des Bediensteten können nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 auch anderweitige Ausbildungen, sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrung oder selbständige Arbeiten nach Anhörung der SIAK angerechnet werden. Anrechenbar sind grundsätzlich nur solche Leistungen, die innerhalb von zehn Jahren vor Beginn des betreffenden Grundausbildungslehrgangs abgeschlossen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024
Gesetzesnummer
20012580
Dokumentnummer
NOR40261919
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