Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 11.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann Kurse, die bei Institutionen des Geld- und Kreditwesens absolviert worden sind, soweit sie die in der Anlage unter Z 3 angeführten Gegenstände umfassen, und die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nachgewiesen werden kann, gemäß § 35 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 auf die Dienstprüfung anrechnen.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2025
Gesetzesnummer
10008617
Dokumentnummer
NOR12102627
alte Dokumentnummer
N61986189260
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