§ 11 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D im Österreichischen Postsparkassenamt

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 11.

Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann Kurse, die bei Institutionen des Geld- und Kreditwesens absolviert worden sind, soweit sie die in der Anlage unter Z 3 angeführten Gegenstände umfassen, und die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nachgewiesen werden kann, gemäß § 35 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 auf die Dienstprüfung anrechnen.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2025

Gesetzesnummer

10008617

Dokumentnummer

NOR12102627

alte Dokumentnummer

N61986189260

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