Besondere Mehrheitserfordernisse
§ 11.
Ein Beschluß, durch den die Geschäftsordnung der Landesregierung oder die Landeshaushaltsordnung neu erlassen oder abgeändert wird, mit dme der Neuerlassung bzw. Abänderung der Geschäftsordnung des Amtes der Landesrgierung die Zustimmung erteilt wird, ferner ein Beschluß, durch den gem. Art. 36 Abs. 3 L-VG der Landeshauptmannstellvertreter bestimmt wird, ist nur dann rechtsgültig, wenn in der Regierungssitzung außer der in § 7 vorgeschriebenen Anzahl von Regierungsmitgliedern noch ein weiteres Regierungsmitglied anwesend ist und diese Anzahl von Regierungsmitgliedern den vorgeschlagenen Maßnahmen auch zustimmt.
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