LGBl. Nr. 40/1978, LGBl. Nr. 44/1994, LGBl. Nr. 79/2003
§ 11
Besondere Mehrheitserfordernisse
Beschlüsse,
- 1. mit denen die Geschäftsordnung der Landesregierung oder die Landeshaushaltsordnung neu erlassen oder abgeändert wird,
- 2. mit denen der Neuerlassung oder Abänderung der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung die Zustimmung erteilt wird,
- 3. mit denen gemäß Art. 105 Abs. 1 B-VG der Landeshauptmann-Stellvertreter bestimmt wird,
- 4. mit denen Beteiligungen an Gesellschaften eingegangen werden,
- 5. mit denen Personen zur Vertretung des Landes in Gesellschaften,
- an denen das Land beteiligt ist, bevollmächtigt werden sowie solche, die die Erlassung von Richtlinien für diese Gesellschaften oder vorgesehene Genehmigungen aus dem Bereich dieser Gesellschaften betreffen,
- 6. mit denen Vorgaben für das Stimmverhalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 14a getroffen werden,
- sind nur dann rechtsgültig, wenn in der Regierungssitzung außer der in § 7 vorgeschriebenen Anzahl von Regierungsmitgliedern noch ein weiteres Regierungsmitglied anwesend ist und diese Anzahl von Regierungsmitgliedern den vorgeschlagenen Maßnahmen auch zustimmt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
