§ 11 GeOL

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

LGBl. Nr. 40/1978, LGBl. Nr. 44/1994, LGBl. Nr. 79/2003

§ 11

Besondere Mehrheitserfordernisse

Beschlüsse,

  1. 1. mit denen die Geschäftsordnung der Landesregierung oder die Landeshaushaltsordnung neu erlassen oder abgeändert wird,
  2. 2. mit denen der Neuerlassung oder Abänderung der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung die Zustimmung erteilt wird,
  3. 3. mit denen gemäß Art. 105 Abs. 1 B-VG der Landeshauptmann-Stellvertreter bestimmt wird,
  4. 4. mit denen Beteiligungen an Gesellschaften eingegangen werden,
  5. 5. mit denen Personen zur Vertretung des Landes in Gesellschaften,
  1. an denen das Land beteiligt ist, bevollmächtigt werden sowie solche, die die Erlassung von Richtlinien für diese Gesellschaften oder vorgesehene Genehmigungen aus dem Bereich dieser Gesellschaften betreffen,
  1. 6. mit denen Vorgaben für das Stimmverhalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 14a getroffen werden,

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