§ 11 GeOL

Alte FassungIn Kraft seit 06.8.1994

Besondere Mehrheitserfordernisse

§ 11.

Beschlüsse,

  1. 1. mit denen die Geschäftsordnung der Landesregierung oder die Landeshaushaltsordnung neu erlassen oder abgeändert wird,
  2. 2. mit denen der Neuerlassung oder Abänderung der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung die Zustimmung erteilt wird,
  3. 3. mit denen gemäß Art. 105 Abs. 1 B-VG der Landeshauptmann-Stellvertreter bestimmt wird,
  4. 4. mit denen Beteiligungen an Gesellschaften eingegangen werden,
  5. 5. mit denen Personen zur Vertretung des Landes in Gesellschaften,

    an denen das Land beteiligt ist, bevollmächtigt werden sowie solche, die die Erlassung von Richtlinien für diese Gesellschaften oder vorgesehene Genehmigungen aus dem Bereich dieser Gesellschaften betreffen,

    sind nur dann rechtsgültig, wenn in der Regierungssitzung außer der in § 7 vorgeschriebenen Anzahl von Regierungsmitgliedern noch ein weiteres Regierungsmitglied anwesend ist und diese Anzahl von Regierungsmitgliedern den vorgeschlagenen Maßnahmen auch zustimmt.

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