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§ 11 GenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1873

§. 11.

Das Rechtsverhältniß der Genossenschafter unter einander richtet sich zunächst nach dem Genossenschaftsvertrage. Letzterer darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur in denjenigen Puncten abweichen, bei welchen dieß ausdrücklich für zulässig erklärt ist.

Schlagworte

zwingendes Recht, Rechtsverhältnis, Punkt

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019871

alte Dokumentnummer

N2187322916S

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