§. 11.
Das Rechtsverhältniß der Genossenschafter unter einander richtet sich zunächst nach dem Genossenschaftsvertrage. Letzterer darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur in denjenigen Puncten abweichen, bei welchen dieß ausdrücklich für zulässig erklärt ist.
Schlagworte
zwingendes Recht, Rechtsverhältnis, Punkt
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
10001680
Dokumentnummer
NOR12019871
alte Dokumentnummer
N2187322916S
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